BVG-Minimalzins: Sammelstiftungen sind gefordert

Impressum: Dieser Artikel von Herbert Brändli, Geschäftsführer der B+B Vorsorge AG, ist erschienen in der FuW, 17. April 2002 (hier leicht modifiziert)

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Mit der Einführung des Obligatoriums wurde in der beruflichen Vorsorge für alle Arbeitnehmer ein minimales Leistungsziel gesteckt. Garantierte Pensionskassenrenten sollen die staatlichen AHV-Altersrenten auf ein Niveau ergänzen, das nach der Pensionierung die Weiterführung der bisherigen Lebenshaltung möglich macht.

Die Minimalleistungen wurden so definiert, dass sie von den unterschiedlichen Leistungsangeboten der Pensionskassen unabhängig sind. Sie werden durch fünf Grössen eindeutig bestimmt:

  • Lohn
  • Koordinationsbetrag
  • altersabhängige Altersgutschriften
  • Umwandlungssatz
  • Zinssatz.

Bei gleichen Arbeitseinkommen werden damit für alle Versicherten dieselben Leistungen garantiert.

Die Altersgutschriften werden nach Vorgaben des Bundesrats bis zur Pensionierung minimal verzinst. Danach erfolgt die Umrechnung des Altersguthabens in eine Rente mit dem sogenannten BVG-Umwandlungssatz. Das Ziel, das zusammen mit der AHV erreicht werden soll, wurde 1985 bescheiden auf 60 Prozent des letzten Lohnes gesetzt. Es kann frühestens im Jahr 2025 erreicht werden. Bis dahin liegt es tiefer und dennoch wird bereits daran herumgeflickt.

Kein Anlass für Reduktion von Minimalleistungen

Der Umwandlungssatz beträgt seit 1985 unverändert 7,2 Prozent. Mit der ersten Revision des BVG soll er nun gesenkt werden. Im Gegenzug will man die anrechenbaren Löhne für niedere Einkommen und die Altersgutschriften erhöhen.

Infolge einer länger anhaltenden Ertragsflaute ist auch der BVG-Minimalzinssatz unter Druck geraten. Die NZZ titelt «Vier Prozent – ein zu hoher Mindestzinssatz»und fragt «Kommt der Wechsel zur realen Mindestverzinsung?». Cash vermutet argentinische Verhältnisse, sagt "Runter mit der Rente!" und fordert konkret: «Der PK-Zins muss runter auf 3 Prozent».

Wer nach einer Senkung schreit ist in und spürt wenig Gegenwind. Aber es gibt gute Gründe für eine Beibehaltung von BVG-Mindestzins und Umwandlungssatz. Eine Senkung wäre nur begründet, wenn sich das wirtschaftliche Umfeld seit 1985, als das minimale Leistungsniveau noch klaglos akzeptiert wurde, verschlechtert hätte.

Aus wirtschaftlicher Sicht besteht wenig Anlass, das Leistungsniveau zu senken. Das Problem kann auch nicht bei der mittlerweile erhöhten Lebenserwartung oder bei den schwankenden Anlagemärkten liegen. Die Schwierigkeiten mit dem BVG und seinen Eckwerten sind offensichtlich hausgemacht.       top ↑

BVG-Vorgaben gelten nur für Schattenrechnung

Der Gesamtbundesrat liess erst kürzlich verlauten, dass die minimale Zinsvorgabe von vier Prozent nur für die Berechnung der Minimalleistungen gilt. BVG-Minimalzins und Umwandlungssatz sind keine verbindlichen Zielgrössen zur Berechnung von weitergehenden Leistungen. Sie gelten allenfalls als Richtschnur. Zur Berechnung der reglementarischen Leistungen und Beiträge gehen kassenspezifische Sicherheitsaspekte vor. In der Praxis trifft man darum alle Varianten von technischen Zins- und Umwandlungssätzen. Je nach Kalkulationsgrundlagen und Vorsorgeplan schwanken sie zwischen 3 und 5 bzw. von 6 bis 8 Prozent.       top ↑

Versicherer haben abkassiert

Die obligatorischen Minimalleistungen werden nicht separat aufgebaut. In der Regel sind sie in höhere Gesamtleistungen eingebettet. Pensionskassen müssen lediglich den Nachweis erbringen, dass ihre Leistungen mindestens gleich oder höher sind. Dank vor- und überobligatorischer Polster sind die Gesamtvermögen der Pensionskassen weit höher als die BVG-Altersguthaben.

1998 stand aufgelaufenen BVG-Altersguthaben von 91,7 Milliarden Franken eine Bilanzsumme der Pensionskassen von 428,3 Milliarden Franken gegenüber. Hinzu kamen rund 93 Milliarden Franken in Form von Rückkaufswerten aus Kollektivversicherungsverträgen. Das gesetzliche Minimum liegt also unter einem Fünftel aller Guthaben. Der Nachweis der gesetzlichen Minimalleistungen kann darum locker erbracht werden.

Nur Minimalkassen, die keine Reserven aufbauen konnten oder wollten, haben heute Schwierigkeiten, weil die Erträge nicht mehr im gewohnten Umfang fliessen. Betroffen sind vornehmlich Sammelstiftungen mit Kollektivversicherungsverträgen. sie haben kein oder nur wenig Vermögen. Mangels Reserven können sie die Minimalverzinsung nicht mehr garantieren.

Statt in der Stiftung Polster zu bilden haben die Versicherungsgesellschaften als Vermögensverwalter kräftig abkassiert. Seit 1985 resultierten in Versicherungs-Sammelstiftungen höchstens durchschnittliche Renditen von 4,5 Prozent. Ihren Mitgliedern wurden damit riesige Beträge vorenthalten. Vergleicht man mit der branchenüblichen, durchschnittlichen Verzinsung von 6 Prozent, fehlten bis 1998 mindestens 10 Milliarden Franken. Andere Schätzungen gehen noch weiter.       top ↑

Verfehlte Aufsicht

Die Lobby der Versicherer hat sich 1985 rund 1/5 am Vorsorgekuchen gesichert, indem KMU mit weniger als hundert Angestellten von Gesetzes wegen mehr oder weniger gezwungen wurden, sich Versicherungs- oder Bank-Sammelstiftungen anzuschliessen. Über 17 Jahre haben die Versicherungsgesellschaften damit sehr gut verdient. Ihren Stiftungen ist es aber nie gelungen, dem Gedanken des Vorsorgewesens gerecht zu werden. Sie wurden pro forma vorgeschoben, weil das Gesetz es so verlangt. In Tat und Wahrheit blieben es leere juristische Hülsen.

Heute herrscht darum Heulen und Zähne- knirschen, kaum stellt der Anlagemarkt etwas höhere Anforderungen. Eine Senkung von Zins- und Umwandlungssatz soll die Margen der Versicherer wieder verbessern, damit sie im Geschäft bleiben können. Es stellt sich die grundlegende Frage: Soll das BVG sicherstellen, dass es den Pensionskassen und ihren Mitessern gut geht, oder dass es ihren Versicherten dereinst wohl ergeht? Die Frage stellen heisst: die Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen durch das Bundesamt für Privatversicherungen ist aus dem BVG zu streichen. Dieses Amt achtet nur auf das Wohl der Versicherungsgesellschaften. Die Interessen der Versicherten sind untergeordnet.       top ↑

Lösen von gesetzlichen Fesseln

Für die Arbeitnehmer wird eine Senkung der BVG-Eckwerte wenig ändern. Das Minimalziel für eine Altersrente von 25 bis 30 Prozent des letzten Lohns kann frühestens im Jahr 2025 erreicht werden. Glücklicherweise können die meisten Arbeitnehmer schon heute höhere Leistungen erwarten, weil sie entweder schon früher versichert waren oder überobligatorische Leistungen erhalten werden. Das Ringen um die Bestimmung der Minimalleistungen ist aus dieser Warte absurd: Auf der einen Seite sollen Umwandlungs- und Zinssatz abgebaut und auf der andern Seite versicherter Lohn und Altersgutschriften gleichzeitig wieder aufgebaut werden.

Ein Auf und Ab der minimalen BVG-Leistungen ändert wenig bis gar nichts an den tatsächlichen Vorsorgeleistungen. Es besteht darum kein Anlass am BVG-Zinssatz oder am Umwandlungssatz zu schrauben. Vielmehr sollten gewisse Sammelstiftungen gezwungen werden, endlich ihren Verpflichtungen nachzukommen, ihre Leistungs- und Finanzierungskonzepte ordentlich auszulegen und die notwendigen Reserven bereitzustellen. Sie sollen versicherungstechnisch korrekte Zins- und Umwandlungssätze bestimmen und die Vermögenserträge den Versicherten statt den Versicherungsgesellschaften zufliessen lassen. Damit dies geschieht, müssen die gesetzlichen Fesseln für KMU gelöst werden. Ihnen muss freigestellt sein, effizientere Vorsorgeeinrichtungen zu wählen.       top ↑

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